Die Änderungen in den Richtlinien betreffen vor allem die für die Feststellung des Pflegegrades relevanten Fähigkeiten der Versicherten und ihre Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen (Modulen). Dazu wurden die Module und die dazu gehörigen Begutachtungskriterien aus pflegefachlicher Sicht konkretisiert. Außerdem wurden die Unterschiede bei den Fähigkeiten und der Selbstständigkeit präziser herausgearbeitet. In weiten Teilen wurden die Klarstellungen und Präzisierungen für die Begutachtung von Erwachsenen analog auch für die Begutachtung von Kindern übernommen. Die Bewertungssystematik des Begutachtungsinstrumentes, also die Ermittlung der Punktwerte für die einzelnen Lebensbereiche und die Gewichtung der einzelnen Lebensbereiche für die Berechnung des für den Pflegegrad relevanten Gesamtpunktwertes bleiben unverändert. Weitere Überarbeitungen betreffen die Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter für Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen, mit denen die Fähigkeiten und die Selbstständigkeit erhalten oder gefördert werden können.
In den Begutachtungs-Richtlinien wurden Begrifflichkeiten konkretisiert, präziser voneinander abgegrenzt und vereinheitlicht. Ebenso wurden Gesetzesänderungen, Verordnungen und höchstrichterliche Rechtsprechungen in den Begutachtungs-Richtlinien berücksichtigt.
Die zentralen Änderungen der Begutachtungs-Richtlinien wurden in einer tabellarischen Übersicht zusammengestellt. Diese beinhaltet diejenigen Kapitel, Module und Kriterien, zu denen die umfangreichsten Änderungen in den Richtlinien vorgenommen wurden. Die aktuellen Begutachtungs-Richtlinien und die Übersicht über zentrale Änderungen finden Sie als PDF-Datei zum Download unten auf dieser Seite unter „Weitere Informationen“.
Hintergrund:
Seit dem 1. Januar 2017 gilt ein Pflegebedürftigkeitsbegriff, der die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten von Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen – dazu zählen zum Beispiel Menschen mit Demenz – stärker berücksichtigt. Den Leistungen der Pflegeversicherung liegen fünf Pflegegrade zu Grunde. Mit dem Begutachtungsinstrument werden alle relevanten Kriterien für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit in einer einheitlichen Systematik erfasst ─ unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen. Pflegebedürftigkeit wird umfassend abgebildet.
- Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 22.03.2021
- Übersicht über zentrale Änderungen in den Begutachtungs-Richtlinien