Haushaltshilfe
Kostenübernahme einer Haushaltshilfe
Als Versicherter werden Sie im Krankheitsfall nicht nur medizinisch versorgt. In bestimmten Fällen unterstützt Sie eine Haushaltshilfe. Wir prüfen die notwendigen Voraussetzungen für die Krankenkasse.
Um Ihren Leistungsanspruch sozialmedizinisch prüfen zu lassen, kann die Krankenkasse den MD einschalten, der eine beratende Funktion einnimmt.
Den Antrag auf Haushaltshilfe stellen Sie direkt an Ihre Krankenkasse, die in allen Belangen Ihr primärer Ansprechpartner ist. Alle Details zur Haushaltshilfe sind § 38 SGB V zu entnehmen.
Voraussetzung für die Bewilligung einer Haushaltshilfe ist, dass Sie als Versicherter den Haushalt nicht weiterführen können, aufgrund
- einer Krankenhausbehandlung oder stationären Vorsorgeleistung zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit oder der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes gemäß § 23 Abs. 1 SGB V
- der medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter wie z. B. in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme gemäß § 24 SGB V
- der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SGB V
- der medizinischen Rehabilitation gemäß § 40 SGB V
- der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter wie z. B. in Form einer Vater-Kind-Maßnahme gemäß § 41 SGB V.
Darüber hinaus erhalten Sie als Versicherter Haushaltshilfe, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist aufgrund
- schwerer Krankheit
- akuter Verschlimmerung einer Krankheit
- akuter Verschlimmerung einer Krankheit nach Krankenhausaufenthalt, ambulanter Operation oder ambulanter Krankenhausbehandlung.
Unter den o. g. Voraussetzungen haben Sie als Versicherter Anspruch auf Haushaltshilfe von maximal vier Wochen. Die Satzung der jeweiligen Krankenkasse kann jedoch auch für weitere Fälle Haushaltshilfe vorsehen. In diesem Fall können Umfang und Dauer der Leistung abweichen.
Lebt in Ihrem Haushalt mindestens ein Kind, das jünger als zwölf Jahre oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich Ihr Anspruch bei Berücksichtigung der o. g. Voraussetzungen auf längstens 26 Wochen.
Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind dem Versicherten die Kosten für die selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten.
Wichtig! Die Begutachtungen erfolgen auf Wunsch der betroffenen Versicherten ausschließlich im Auftrag ihrer gesetzlichen Krankenversicherung und unter Berücksichtigung der relevanten Unterlagen. Sprechen Sie Ihre Krankenversicherung direkt an, damit diese den MD mit einer Begutachtung beauftragen kann.
Die Krankenkasse kann für im Haushalt lebende Verwandte und Verschwägerte gemäß §38 Abs. 4 SGB V erforderliche Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis steht zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten.
Sie als Versicherte können auch wegen Schwangerschaft und Geburt Haushaltshilfe erhalten. Voraussetzung ist auch hier, dass Ihnen die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist und diese auch keine im Haushalt lebende Person übernehmen kann. Die grundsätzlichen Leistungsvoraussetzungen wegen Schwangerschaft und Entbindung sind § 24h SGB V zu entnehmen.
Aufgrund Entbindung besteht Anspruch auf Haushaltshilfe bei:
- stationärer Entbindung
- frühzeitiger Rückkehr aus der stationären Entbindung
- Hausentbindung
Aufgrund Schwangerschaft besteht Anspruch auf Haushaltshilfe u. a. bei schwangerschaftstypischen Befindlichkeitsstörungen wie Übelkeit, Erbrechen und Rückenbeschwerden. Der Anspruch auf Hilfe wegen Schwangerschaft gilt für die gesamte Schwangerschaft, den Entbindungstag sowie den Zeitraum von sechs Tagen nach der Geburt.
Um Ihren Antrag auf Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Geburt zu prüfen, benötigt der MD:
- vollständig ausgefülltes ärztliches Attest
- Darlegung der krankheitsbedingten funktionellen Einschränkungen
- Angaben über die im Haushalt lebenden Personen und deren Verfügbarkeit an den Wochentagen (Abwesenheitszeiten sind in diesem Zusammenhang wichtig, da die Kinderbetreuung gewährleistet sein muss)
- ggf. weitere Untersuchungsbefunde und Arztberichte
Die Begutachtung findet in der Mehrzahl der Fälle nach Aktenlage statt. Sollte dies zur Abklärung nicht ausreichen, kann auch eine persönliche Untersuchung durchgeführt werden.