Pflegehilfsmittel
Ob Hausnotruf, Pflegebett oder Duschstuhl, diese gehören zu den Pflegehilfsmitteln, die die häusliche Pflege oder eine selbständigere Lebensführung erleichtern oder ermöglichen können. Einen Anspruch darauf haben alle Versicherten mit einem Pflegegrad.
Man unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln (z. B. Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem) und Verbrauchsprodukten (z. B. Einmalhandschuhen oder Betteinlagen).
Während Ihrer Pflegebegutachtung beraten Sie die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes Bayern zu Pflegehilfsmitteln. Wenn Sie dieser Empfehlung zustimmen, gelten die getätigten Empfehlungen im Pflegegutachten als Antrag auf diese Leistungen bei Ihrer Pflegekasse. Es wird keine weitere Verordnung vom Hausarzt benötigt. Nach erfolgter Begutachtung informiert Sie die Pflegekasse über das weitere Vorgehen der Versorgung mit einem Pflegehilfsmittel. Im Zweifel fragen Sie immer bei Ihrer Pflegekasse nach.
Bei technischen Pflegehilfsmitteln muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro, zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden meistens leihweise überlassen. Verbrauchsprodukte werden bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse bezuschusst.
Das Bundesministerium für Gesundheit stellt auf ihrer Webseite weitere Informationen zur Verfügung.
Wichtig zu wissen
Pflegehilfsmittel bekommen ausschließlich Pflegebedürftige die ambulant gepflegt werden, beispielsweise in einer eigenen Wohnung, einem betreuten Wohnen oder einer Pflegewohngemeinschaft leben.