LOPS-Prüfungen im Krankenhaus
Das KHVVG ist am 12.12.2024 in Kraft getreten. Zusätzlich zu den bekannten Strukturprüfungen werden ab 2025 erstmalig Leistungsgruppen-Prüfungen durchgeführt.
StrOPS-Richtlinie 2025 veröffentlicht
Wie bereits in der Informations-Veranstaltung vom 11.03.2025 angesprochen, empfehlen wir Ihnen Ihre Anträge zur OPS-Strukturprüfung ab April zu stellen. Um eine gezielte Unterlagenanforderung zu ermöglichen, empfiehlt es sich den jeweiligen Selbstauskunftsbogen (Anlage 5a) bereits zusammen mit dem StrOPS-Antrag an uns zu übermitteln. Im Rahmen einer aufwandsarmen Prüfung wird hier der gleiche Prüfzeitraum wie für die Leistungsgruppen herangezogen werden.
Unsere FAQs werden regelmäßig aktualisiert, um Ihnen die neuesten Informationen bereitzustellen. Bitte besuchen Sie diese Seite regelmäßig, um sich über mögliche Ergänzungen oder Änderungen zu informieren.
Fragen und Antworten zu LOPS
Wie ist der Umgang mit nicht bzw. noch nicht erfüllten Anforderungen?
Was zum Abschluss der Begutachtung vorliegt, zählt.
Maßgeblich für ein positives Ergebnis des Gutachtens ist zunächst die Bewertung der Anforderungen im festgelegten Prüfzeitraum. Hat das Krankenhaus einzelne Qualitätskriterien bzw. OPS-Strukturmerkmale im Prüfzeitraum nicht nachgewiesen, weist jedoch deren Erfüllung bis zum Abschluss der Begutachtung nach, führt dies ebenfalls zu einem positiven Gesamtergebnis des Gutachtens.
Wenn 3 Ärzte für den Rufdienst gefordert sind, müssen dann alle gleichzeitig im Rufdienst sein?
Wenn in LG keine Fachrichtung benannt ist, ist dann die Besetzung der Rufdienste beliebig möglich?
Beispiel: Kann man bei den LG Allgemeine Innere Medizin und LG Pneumologie in Bezug auf Bereitstellung der Fachärzte, diese im Rufdienst zusammenlegen und als einmal 3 Fachärzte betrachten?
LG 1 Allgemeine Innere Medizin / LG 6 Komplexe Pneumologie:
Pro LG muss immer ein FA mit der dafür vorgeschriebenen FA-Qualifikation im Dienst sein, z. B. kann ein FA für Innere Medizin keinen Rufdienst in operativen Fachgebieten machen.
Ist eine ständige Arztpräsenz auf Intensivstation erforderlich (nur für akute Notfälle Verlassen der Intensivstation erlaubt) wie bei der LG 64 Intensivmedizin, kann die ständige Arztpräsenz auf der Intensivstation durch Assistenzärzte und Fachärzte sichergestellt werden. Zudem sind zusätzlich erfahrene Fachärzte mit entsprechender Zusatzweiterbildung, wie in den Stufen dieser LG beschrieben, im Rufdienst vorzuhalten, wenn der Arzt auf der Station nicht über die geforderte Qualifikation verfügt.
Weitere Details siehe Beschreibung der jeweiligen LG.
Cave:
- 1 Facharzt kann max. 3 Leistungsgruppen zugeordnet werden, ausgenommen LG 1 + 14, hier keine Zuordnung zu weiteren LG möglich
- §135e Abs. 4, Punkt 7c SGB V
7.
dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Verfügbarkeit“ genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen Umfang vorgehalten werden, wobei
a)
die Vorgabe „Facharzt“ einem Vollzeitäquivalent von 40 Wochenstunden entspricht,
b)
mindestens ein Facharzt jederzeit in Rufbereitschaft verfügbar sein muss,
c)
Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt werden können; dies gilt nicht für die in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie,
d)
an Stelle eines Facharztes auch ein Belegarzt vorgehalten werden kann; die in den Buchstaben a bis c festgelegten Kriterien insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit gelten entsprechend,
--> FÄ aus den LG 1 + 14 dürfen keiner anderen zugeordnet werden
Falls ein Facharzt an mehreren Standorten beschäftigt wird, wird für die zu erfüllende VZÄ der beantragten LG am jeweiligen Standort nur der Stellenanteil in Stunden berücksichtigt, mit dem der Facharzt an diesem Standort tätig ist.
Gemäß §135e Abs. 4 entspricht ein Facharzt einem Vollzeitäquivalent von 40 Wochenstunden. Unabhängig von der Rufbereitschaft muss die in den einzelnen Leistungsgruppen geforderte Anzahl an Fachärzten nicht nur anhand der einzelnen Personen („Köpfe“) nachgewiesen werden, sondern auch anhand der VZÄ.
Beispiel: 3 FÄ gefordert, entspricht 120 Stunden bei VZÄ von 40 Stunden.
Antwort:
Der Nachweis über die VZÄ der Fachärzte soll über die Arbeitsverträge erfolgen.
Wie soll der Nachweis der Zuordnung des Personals zu einer Fachabteilung erbracht werden? Wir müssen zukünftig Ärzte den LG zuordnen. So haben wir z. B. vier internistische Fachabteilungen, die aber alle Leistungen der LG 1 erbringen. Diese Zuordnung lässt sich über einen Dienstplan nicht abbilden.
Antwort:
Die in der Leistungsgruppe 1 genannten FÄ dürfen keiner weiteren LG zugeordnet werden.
Im vorbeschrieben Fall müssen drei Fachärzte der Leistungsgruppe 1 zugeordnet werden, ein gesonderter Rufdienstplan für die LG 1 ist jedoch nicht erforderlich, sofern für die weiteren internistische Leistungsgruppen ein fachärztlicher Rufdienstplan besteht.
Wegen Verfügbarkeit der Fachärzte bedeutet dies, dass ich, wenn ich einen Arzt 80% im KH und 20% im eigenen MVZ angestellt habe, diesen auch nur zu 80% für die VZÄ anrechnen darf?
Antwort:
Bei fachbezogener Anstellung im eigenen MVZ kann die Anrechnung zu 100% erfolgen.
Namentliche Benennung eines Arztes in mehreren Leistungsgruppen -> Stellenwertverteilung (z. B. automatisch gedrittelt bei 3 LG oder in jeder LG alle Stunden möglich)
Rufdienst --> Kann 1 Arzt gleichzeitig in allen eingeteilten LG den Rufdienst abdecken?
Antwort:
Ein Arzt in VZ kann in bis zu 3 LG an einem Standort voll angerechnet werden.
Nein, gemäß § 135e, Abs. 4 Punkt 7 entspricht 1 VZÄ (VK) 40 Wochenstunden unabhängig von der tatsächlichen tariflichen Arbeitszeit.
Für den Rufbereitschaftsdienst können ja noch weitere FÄ genannt werden. Sind diese dann nur für diese LG zuständig oder können diese für mehr als 3 LG verwendet werden?
Antwort:
Fachärzte können für maximal 3 Leistungsgruppen benannt werden. Sind Fachärzte für keine Leistungsgruppe benannt, können sie in verschiedenen fachbezogenen Leistungsgruppen Rufdienst leisten.
In der LG 26 werden 3 FÄ für Orthopädie und Unfallchirurgie gefordert, von denen 1 FA die Zusatzweiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie besitzen muss. Der Anforderungsbereich bezieht sich auf die generelle Verfügbarkeit und nicht auf die Rufbereitschaft. Die Rufbereitschaft muss mit entsprechenden FÄ besetzt werden.
Wenn ich z. B. die LG 23 bis LG 26 (Endoprothetik) beantrage und einen FA nur für 3 LG melden kann, benötige ich hierfür 2 Rufbereitschaftsdienste und für die LG 14 (allg. CH) dann noch einen weiteren?
Antwort:
Für die Leistungsgruppen 23 bis 26 werden insgesamt 6 FÄ benötigt (je drei FÄ pro LG, 1 FA für max. 3 LG). Die diesen 4 Leistungsgruppen zugeordneten Ärzte können an einem gemeinsamen Rufdienst für diese Leistungsgruppen teilnehmen.
Fachärzte, die in den LG 1 oder 14 benannt sind, dürfen für keine anderen Leistungsgruppen herangezogen werden.
Heißt das, dass 2 FÄ benötigt werden, wenn beispielsweise in der Gynäkologie 4 Leistungsgruppen beantragt und genehmigt werden?
Antwort:
Die Anzahl der benötigten FÄ ist in der jeweiligen Leistungsgruppe definiert.
Der fachärztliche Rufbereitschaftsdienst kann fachbezogen für mehrere LG erbracht werden, sofern die in den einzelnen Leistungsgruppen geforderte Anzahl der Fachärzte nachgewiesen wird.
Handhabung -> Restriktion hinsichtlich Anrechnung Arbeitszeit auf erforderliche Wochenarbeitszeit im Krankenhaus.
Wie werden die Belegärzte geprüft (keine Angestellten des KH)?
Antwort:
Es besteht die gleiche Prüfgrundlage für Belegärzte/Honorarärzte analog zu den angestellten Fachärzten im KH.
Gemäß §135e Abs. 4 entspricht ein Facharzt einem Vollzeitäquivalent von 40 Wochenstunden. Unabhängig von der Rufbereitschaft muss die in den einzelnen Leistungsgruppen geforderte Anzahl an Fachärzten nicht nur anhand der einzelnen Personen („Köpfe“) nachgewiesen werden, sondern auch anhand der VZÄ.
Beispiel: 3 Fachärzte gefordert, entspricht 120 Stunden bei VZÄ von 40 Stunden.
Bei Anwesenheit eines Beleg-/Honorararztes von jeweils 15h wären somit 8 Fachärzte notwendig, um das notwendige VZÄ von 120 h zu erreichen.
s. §135e, Abs. 4, Punkt 7d, SGB V
7. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Verfügbarkeit“ genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen Umfang vorgehalten werden, wobei...
d) ...an Stelle eines Facharztes auch ein Belegarzt vorgehalten werden kann; die in den Buchstaben a bis c festgelegten Kriterien insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit gelten entsprechend,
Es werden nirgendwo Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung erwähnt. Spielen die keine Rolle in den Leistungsgruppen? Wie werden die einzuordnen sein?
Antwort:
Ärzte in Weiterbildung können für die Leistungsgruppen nicht berücksichtigt werden.
Müssen die Neurologen über die ZW Geriatrie verfügen? Was, wenn es diese nicht gibt und die Geriatrie mit 3 internistischen Geriatern betrieben wird?
Antwort:
Für die LG Geriatrie benötigen die angegebenen FÄ eine Zusatzweiterbildung Geriatrie. Eine Korrektur der aktuell in der Leistungsgruppe Geriatrie beschriebenen Facharztqualifikation ist durch das BMG angekündigt.
Wie ist der entsprechende Umgang – wenn z. B. einzelne Schichten oder auch Monate nicht erfüllt sind?
Antwort:
Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft nach § 137i Absatz 4 Satz 1 SGB V.
Z. B. Zeitraum von 6 bis 20 Uhr oder jederzeit – Bedeutet „jederzeit“ Präsenz oder ist ein Rufdienst ausreichend?
Antwort:
Die unter "sachliche Ausstattung" benannten Geräte müssen sowohl im zeitlich vorgegebenen Rahmen als auch im Bereich "personelle Ausstattung" im ärztlichen/nicht-ärztlichen Bereich vorgehalten werden.
LG 14 – Ist hier ein schmerztherapeutischer Eingriffsraum mit Röntgen-Bildwandler und Ultraschallgeräten subsumierbar?
Antwort:
Oben genannten Beschreibung entspricht keinem OP-Saal (hygienische Aspekte, bauliche Eigenschaften, Schleusen etc., s. Leitlinie der Dt. Gesellschaft für Allgemeine- und Krankenhygiene).
Auch tgl. am Wochenende --> Reicht ein Bereitschaftsdienst aus?
Antwort:
Bereitschaftsdienst ausreichend durch Personal mit entsprechender Qualifikation TEE.
Welcher Prüfzeitraum wird angewandt?
Antwort:
Der Prüfzeitraum umfasst die Monate Januar, Februar und März eines Kalenderjahres. Auf diese Weise können auch Dienstpläne für Prüfungen mehrerer OPS-Kodes und Leistungsgruppen verwendet werden. Wird eine Prüfung in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres beauftragt, umfasst der Prüfzeitraum die Monate Oktober, November und Dezember des Vorjahres.
Wird die Gesamt-Anstellungs-VK oder lediglich die nach InEK angegebene unmittelbare Patientenversorgung gewertet? (z.B.: exkl. Leitungsaufgaben)
Antwort:
Es zählt die Gesamt-Anstellungs-VK.
Ja, sofern keine LG.
Auswahlkriterien, die keine Leistungsgruppe darstellen, werden geprüft und im Gutachten beurteilt. Das Gesamtergebnis des Gutachtens wird ausschließlich durch die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen der geprüften Leistungsgruppe bestimmt. Wird ein Auswahlkriterium als nicht erfüllt beurteilt, so wird dies im Gutachten zwar dargestellt, hat jedoch keine Auswirkung auf das Gesamtergebnis.
Nein, Angaben darüber, was wann geplant ist, reichen nicht aus. Das Ergebnis wäre in einem solchen Fall negativ. Falls Planungen bis Ende der Begutachtung abgeschlossen werden, werden diese ins Gutachten mit einbezogen und können abschließend zu einem positiven Ergebnis führen.
Die jeweilige G-BA-RL aus der entsprechenden LG ist Bestandteil der LG-Prüfung. Liegt ein positives Gutachten aus einer G-BA-RL Prüfung aus den letzten 36 Monaten vor, gilt die Vorgabe als erfüllt.
Die Mindestfallzahlen werden bei LG-Prüfung nicht berücksichtigt.
Die Beauftragung zur Prüfung von Leistungsgruppen erfolgt gemäß § 109 Abs. 3a SGB V in diesem Fall, d.h. bei Vertragskrankenhäusern, durch die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen.
Hierunter wird das nicht-ärztliche Personal verstanden, z.B. MRA, OP-Personal, Kardiotechniker.
Assistenz:
- Medizinische (r) Technologe/ -in für Radiologie (MTR)
- Assistenzpersonal Endoskopie
- Kardiotechnisches Personal
- Assistenzpersonal im OP-Dienst
- Assistenzpersonal im Anästhesiedienst
- Sonstiges
Reicht für den Nachweis des Beschäftigungsumfanges eines Arztes das Dienstkürzel i. V. m. der Legende aus? Z. B. „F32“ = „Tagdienst 32h/Wo“. Oder müssen generell Arbeitsverträge vorgelegt werden?
Antwort:
Der Nachweis der Beschäftigung erfolgt über die Arbeitsverträge.
Wenn eine 24/7 Radiologie vorhanden und auch ärztlich besetzt ist, ist dann die Voraussetzung erfüllt? Oder wie geht man damit um?
Wir haben als Maximalversorger eine Radiologische Abteilung 24/7. Wie verhält es sich mit der Voraussetzung "teleradiologischer Befund"? Können wir das als erfüllt angeben, oder müssen wir hier etwas beachten?
Antwort:
Eine teleradiologische Befundung ist nicht notwendig, wenn eine klinikeigene radiologische Abteilung die Anforderungen am Standort 24/7 erfüllt.
Kooperationen
Gibt es eine allgemeine Vorlage?
Anforderungen bei Erbringung verwandter LG
Möglichkeit der Vorhaltung von apparativer Ausstattung in Kooperation oder Verbund
Antwort:
Ein Krankenhaus, das eine Kooperationsleistung geltend macht, hat im Rahmen seiner Prüfung eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorzulegen. Diese hat inhaltliche und organisatorische Regelungen im Hinblick auf das jeweilige Qualitätskriterium oder Strukturmerkmal zu beinhalten. Dies umfasst Angaben zu Kooperationspartnern und deren Eignung, Angaben zum Kooperations-/ Leistungsort und -inhalt, Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit des jeweiligen Qualitätskriteriums oder Strukturmerkmals sowie Angaben zur Kooperationsdauer.
Kooperation mit LG 1 -> Wie muss diese aussehen? (z. B. Internist regelmäßig vor Ort oder Tele-Visite ausreichend? Verlegungen?)
Antwort:
Sachliche und personelle Ausstattung der LG 1 vom Kooperationspartner muss vollumfänglich erfüllt sein, derzeit keine weiteren Regelungen vorhanden.
Dürfte ein Partnerkrankenhaus, welches die Voraussetzungen der Leistungsgruppe erfüllt, die LG beantragen und bekommen, wenn es keine Betten bzw. Station hierfür besitzt?
Antwort:
Ja, ist bei einem z.B. internen Palliativdienst möglich. Die geforderten personellen Verfügbarkeiten müssen gewährleistet sein.
Welche Ausnahmemöglichkeiten für Fachkrankenhäuser sieht das KHVVG bei der Erfüllung der LG‐Vorgaben vor? Bis wann gilt die Regelung?
Antwort:
siehe §135e, Abs. 4, SGB V
BILD
Gemäß §275a wird das Gutachten zunächst zu einer evtl. notwendigen Erörterung an die Landesbehörde versandt, danach erfolgt die Übermittlung an die Landesbehörde, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, das IQTiG sowie die Krankenhäuser.
Es handelt sich um eine digitale Schnittstelle zwischen MD und der Landesbehörde. Das MD-Portal (ehemals LE-Portal) dient dem digitalen Austausch zwischen Kliniken und MD.
Das MD-Portal ist bereits seit einigen Jahren in Betrieb und mit allen Teilnehmenden datenschutzrechtlich abgeklärt.
Wann ist mit der Veröffentlichung der "echten Anlage 1", also der detaillierten Auflistung von Mindest- und Auswahlkriterien zu rechnen? Wahrscheinlich wird es ja nicht der 31.03.2025 sein.
Antwort:
Dies ist abhängig von der Veröffentlichung der Rechtsverordnung. Der Zeitpunkt ist derzeit noch nicht bekannt.
Wieso werden nicht – wenn man eine LG erhält – auch die darunterfallenden StrOPS mitbestätigt? Zwar ist die Planung etwas anderes als die Vergütung, aber die Vergütung soll über die Vorhaltevergütung (mit-) erfolgen. Auch im ambulanten Setting werden bestimmte EMB - Ziffern an die Zulassung geknüpft.
Antwort:
Die Inhalte der StrOPS- und Leistungsgruppenprüfungen sind nicht vollständig deckungsgleich, z.B. Behandlungsleitung, Therapiebereiche.