Behandlungsfehler
Patientenschutz stärken
Sie vermuten, Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin ist ein Fehler in der Behandlung unterlaufen? Der MD Bayern unterstützt Sie zusammen mit Ihrer Krankenkasse und klärt Ihren Verdacht.
Die Gutachterinnen und Gutachter des MD legen in einem fachärztlichen Gutachten dar, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder ausgeschlossen werden kann. Damit helfen wir, Ihre Patientenrechte wahrzunehmen. Für gesetzlich Versicherte ist die Begutachtung kostenfrei.
Die Unterstützung der gesetzlich Versicherten bei vermuteten Behandlungsfehlern durch die GKV ist im Sozialgesetzbuch geregelt: Der Gesetzgeber empfiehlt den Krankenkassen in Paragraph 66 SGB V, ihren Mitgliedern den Rücken zu stärken. Wenn der MD in seinem Gutachten Ihren Verdacht auf einen Behandlungsfehler bestätigt, wird Ihre Krankenkasse Sie aktiv unterstützen. Sie steht Ihnen auch zur Seite, wenn Sie einen Ausgleich für Ihren Schaden anstreben.
Der MD Bayern erstellt Gutachten zu möglichen Behandlungsfehlern ausschließlich im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen. Bitte wenden Sie sich deshalb bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler immer zuerst an Ihre Krankenkasse. Nur diese kann den MD mit einem fachärztlichen Gutachten beauftragen.
Als Patient haben Sie Anspruch auf eine Behandlung, die dem aktuellen Stand der Medizin entspricht. Wird eine ärztliche, zahnärztliche, pflegerische oder sonstige medizinische Behandlung nicht angemessen, sorgfältig, richtig oder zeitgerecht durchgeführt, handelt es sich möglicherweise um einen Behandlungsfehler. Eventuell steht Ihnen Ersatz für einen daraus entstandenen Schaden zu. Als Fehler kann unter anderem gewertet werden, dass
- eine Behandlung nicht den aktuellen medizinischen Standards entspricht,
- eine medizinisch notwendige Maßnahme nicht oder erst zu spät ergriffen wird,
- eine Diagnose trotz eindeutiger Hinweise nicht gestellt wird,
- eine Aufklärung über notwendige Verhaltensweisen während der Therapie fehlt.
Wenn Ihre Behandlung nicht dem medizinischen Standard entsprochen hat und Ihr erlittener Schaden gutachterlich auf diesen Behandlungsfehler zurückgeführt werden kann, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz.
Möchten Sie gegenüber dem behandelnden Arzt bzw. Krankenhaus einen Ausgleich für Ihren Schaden fordern, liegt die Beweislast aber bei Ihnen. Das heißt, Sie müssen den Behandlungsfehler beweisen. Sie haben nur dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn
- ein Behandlungsfehler nachweisbar ist,
- Sie einen Gesundheits-/Körperschaden davon tragen und
- zwischen Behandlungsfehler und Schäden ein nachweisbarer Zusammenhang besteht.
Um dies festzustellen, werten die Gutachter des MD Bayern Ihre Unterlagen aus. Sie sind spezialisiert und setzen neben medizinischen auch medizinrechtliche Kenntnisse ein. Die Ärztinnen und Ärzte prüfen aus medizinischer Sicht, ob der gesundheitliche Schaden tatsächlich durch einen Behandlungsfehler verursacht wurde. Die Gutachter
- stellen alle Fakten des Behandlungsverlaufes allgemeinverständlich dar und bewerten sie,
- untersuchen, ob die Behandlung nach dem anerkannten medizinischen Standard abgelaufen ist,
- untersuchen, ob ein Verstoß gegen den Facharztstandard, der zum Zeitpunkt der Behandlung galt, vorlag
- untersuchen, ob ein Verstoß gegen allgemeine Sorgfaltspflichten des Arztes nachgewiesen werden kann.
Zudem prüfen sie, ob der Patient einen Gesundheits-/Körperschaden erlitten hat. Sind beide Voraussetzungen gegeben, prüfen sie den Zusammenhang zwischen beiden.
Eine Ausnahme gilt für sogenannte „grobe Behandlungsfehler“. Ein solcher liegt vor, wenn Ihr behandelnder Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat. In diesem Fall müssen Sie nicht den Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen. Sie müssen nur den groben Behandlungsfehler nachweisen und dass dieser grundsätzlich zu dem eingetretenen Schaden führen kann.
Die Verjährungsfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie als medizinischer Laie erstmalig Tatsachen erkannt haben, die auf einen Behandlungsfehler hinweisen könnten. Das heißt: Auch wenn Sie erst fünf oder zehn Jahre später Schäden feststellen, die möglicherweise auf den damaligen Eingriff zurückzuführen sind, können Sie dies prüfen lassen. Erst nach 30 Jahren verfallen sämtliche Ansprüche auf Schadenersatz.
Wenn ein MD-Gutachten einen Behandlungsfehler bestätigt, können Sie als Patient frei entscheiden, welche weiteren Schritte Sie unternehmen. Im Regelfall haben Sie dafür drei Jahre Zeit.
Podcast zum Thema Patientensicherheit mit Prof. Dr. Zobel - Gesamtaufnahme
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