Fahrkosten
Erstattung von Fahrkosten
Manchmal sind Transporte aus medizinischen Gründen zwingend nötig. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Krankenkasse dafür. Wir geben den Krankenkassen sozialmedizinische Unterstützung.
Sie als Versicherter haben die Möglichkeit, Fahrkosten für Transporte aus zwingenden medizinischen Gründen, bei Ihrer Krankenkasse geltend zu machen. Entsprechende Transporte werden von einem Vertragsarzt (z. B. Ihrem Hausarzt) verordnet, müssen aber direkt von Ihnen bei Ihrer Krankenkasse eingereicht werden. Um Ihren Anspruch auf Leistung zu prüfen, kann die Krankenkasse den MD einschalten, der eine beratende Funktion einnimmt. Ihren Leistungsbescheid erhalten Sie direkt von Ihrer Krankenkasse, die in allen Belangen Ihr primärer Ansprechpartner ist. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Erstattung der Fahrkosten sind § 60 SGB V zu entnehmen.
Alle Details zu Krankentransporten finden sich in der Krankentransport-Richtlinie.
Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten u. a. bei
- Leistungen, die stationär erbracht werden
- Rettungsfahrten zum Krankenhaus
- Krankentransporten von Versicherten, die während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder besonderer Einrichtung eines Krankenkraftwagens bedürfen
- Fahrten zu einer ambulanten Krankenbehandlung, wenn eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung
- vermieden wird,
- verkürzt wird,
- nicht ausführbar ist.
Die Höhe der erstatteten Fahrkosten wird in § 61 Satz 1 SGB V geregelt. Sie als Versicherter müssen demzufolge ein Zehntel des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf und maximal 10 Euro des Abgabepreises zuzahlen. Werden die Fahrten von Rettungsdiensten durchgeführt, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung pro Fahrt von Ihnen als Versicherten ein.
In der Regel wird der MD mit der Überprüfung von Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen beauftragt. Ausnahmefälle im Sinne von § 8 der Krankentransport-Richtlinie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.
Voraussetzung für die Verordnung und Genehmigung:
- der Patient wird mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum bedarf wie z. B. bei Dialyse oder Chemotherapie
- der Patient wird durch die Behandlung dermaßen beeinträchtigt, dass ein Transport zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
- der Versicherte besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ („außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (Hilflosigkeit)
- der Versicherte wurde gemäß SGB XI in die Pflegegrade 4 oder eingestuft oder in Pflegegrad 3 bei eingeschränkter Mobilität. Diese Einschränkung muss der verordnende Arzt gesondert feststellen und auf der Verordnung notieren.
In Einzelfällen kann Ihre Krankenkassen auch Fahrten genehmigen, wenn Sie als Versicherter keine Nachweise im Sinne von 3) und 4) erbringen können, aber von einer vergleichbaren Beeinträchtigung betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.
Um Ihren Leistungsanspruch auf Fahrkosten zu prüfen, benötigt der MD:
- vollständig ausgefüllte Verordnung des Vertragsarztes (Formular für Kassenärzte)
- ggf. weitere Untersuchungsbefunde und Arztberichte
Gut zu wissen: Bei Unklarheiten der medizinischen Unterlagen suchen die Gutachter des MD Bayern zur Abklärung des Sachverhaltes das Gespräch mit dem behandelnden Arzt des Versicherten.
Die Begutachtung findet in der Mehrzahl der Fälle nach Aktenlage statt. Sollte dies zur Abklärung nicht ausreichen, kann gezielt eine persönliche Untersuchung durchgeführt werden. Falls die medizinischen Voraussetzungen eine Fahrkostenerstattung nicht rechtfertigen, teilt der MD Empfehlungen zu alternativen Maßnahmen mit.
Der MD gibt in seinem Gutachten lediglich eine Empfehlung ab, die leistungsrechtliche Entscheidung trifft die Krankenkasse.
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