Hilfsmittel
Damit Schweres leichter fällt
Hilfsmittel sollen Ihnen das Leben mit einer Krankheit oder Behinderung erleichtern. Der MD berät die Krankenkassen individuell zu einem beantragten Hilfsmittel.
ZI Film Hilfsmittelbegutachtung
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Die Hilfsmittelbegutachtung beim Medizinischen Dienst
Hier finden Sie den Film mit Audiodeskription (MP4 24 MB, Länge 8 Minuten 7 Sekunden):
Die Hilfsmittelbegutachtung beim Medizinischen Dienst (Film mit Audiodeskription)
Für die Versorgung von Hilfsmitteln sind in der Regel die Krankenkassen zuständig. Sie entscheiden, ob sie die Kosten übernehmen. Zuvor können sie den MD beauftragen, die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels zu prüfen. Das geschieht vor allem dann, wenn es um eine besonders komplexe oder aufwendige Versorgung geht. Als Versicherter erhalten Sie den Leistungsbescheid direkt von Ihrer Krankenkasse. Sie ist Ihr erster Ansprechpartner.
Pflegebedürftige Versicherte haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege. Dazu gehören zum Beispiel Pflegebetten oder Hausnotrufgeräte.
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Hilfsmittel sind medizinische, orthopädische oder andere Hilfen. Sie sollen den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bereits vorhandene Behinderung ausgleichen. Dazu gehören zum Beispiel Rollatoren, Stomaartikel, Insulinpumpen, Rollstühle, Bandagen oder Prothesen.
Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt vor allem Hilfsmittel zur Erleichterung der häuslichen Pflege. Daneben bezahlt sie zum Beispiel Hausnotrufsysteme. Sie sollen die häusliche Pflegesituation stabilisieren, wenn sturzgefährdete Menschen alleine zu Hause sind.
Hilfsmittel sind so vielfältig wie die Bedürfnisse der Versicherten. Die Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV in mehr als 38 Produktgruppen zu finden, unter anderem:
- Anziehhilfen wie Kompressionsstrümpfe
- Badehilfen wie Duschsitze
- Greifhilfen wie Türverlängerungen
- Inhalations- und Atemtherapiegeräte
- Inkontinenzartikel wie Windeln
- Körperersatzstücke wie Prothesen
- orthopädische Hilfsmittel wie orthopädische Schuhe, Einlagen und Bandagen
- Rollstühle mit und ohne elektrische Unterstützung
- Transferhilfen wie z. B. Patientenlifter
- Seh- und Hörhilfen wie Brillen und Hörgeräte
- Stomaartikel wie diverse Kanülen
Auch technische Produkte wie zum Beispiel bestimmte Infusionspumpen, Messgeräte für Körperzustände oder spezielle Kommunikationshilfen können Hilfsmittel sein.
Hilfsmittel werden Ihnen von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin verordnet. Die Krankenkasse muss diese Verordnung prüfen und über die Kostenübernahme entscheiden. Davon ausgenommen sind Hilfsmittel, die unterhalb einer bestimmten Preisgrenze liegen oder als Gebrauchsgegenstände oder Sportgeräte anzusehen sind.
Für Pflegehilfsmittel brauchen Sie keine ärztliche Verordnung. Eine Pflegefachkraft oder der MD müssen aber feststellen, dass diese Pflegehilfsmittel notwendig sind. Das kann zum Beispiel während einer Pflegebegutachtung durch den MD passieren. Sie können dann bei Ihrer Pflegeversicherung beantragen, dass sie die Kosten übernimmt.
So ist die Kostenübernahme geregelt:
- Für Hilfsmittel, die verbraucht werden, zum Beispiel Spritzen, zahlen Sie zehn Prozent der Kosten pro Packung dazu. Sie zahlen jedoch nie mehr als zehn Euro pro Monat.
- Für alle anderen Hilfsmittel zahlen Sie zehn Prozent des Betrags, den die Krankenkasse übernimmt. Sie zahlen mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro.
Hilfsmittel, die auf Kosten der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verordnet werden können, sind im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt.
Den Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel prüft die Krankenkasse. Für den Arzt gelten bei der Verordnung verbindliche Vorgaben der Hilfsmittelrichtlinien und er muss die Versorgung nachvollziehbar begründen.
Bevor die Krankenkasse die Kosten genehmigt, kann sie den MD mit einer Prüfung beauftragen. Außerdem hat jede Krankenkasse mit bestimmten Anbietern von Hilfsmitteln Verträge geschlossen. Als Versicherter dürfen Sie dann nur diese Anbieter nutzen.
Wichtig: Sie können als Versicherter Hilfsmittel oder Leistungen wählen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen. Die Mehrkosten müssen Sie dann jedoch selbst übernehmen.
Wurde ein Hilfsmittel bewilligt, muss der Arzt sich vergewissern, ob das abgegebene Hilfsmittel den vorgesehenen Zweck erfüllt. Das gilt insbesondere dann, wenn es individuell angefertigt wurde.
Jede einzelne Begutachtung des MD Bayern ist individuell. Wenn ausführliche oder eindeutige Unterlagen vorliegen, erfolgt sie auf Basis dieser Akten, insbesondere auch bei Versicherten, bei denen schon Pflegegutachten vorliegen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der verordnende Arzt alle medizinisch notwendigen Informationen zur beantragten Versorgung mitteilt.
In manchen Fällen werden Sie als Versicherter zu einer körperlichen Untersuchung eingeladen. Wenn Sie pflegebedürftig sind oder aufgrund Ihrer Krankheit oder Behinderung nicht selbst in ein Beratungszentrum des MD Bayern kommen können, besucht Sie eine Gutachterin oder ein Gutachter.
Im Mittelpunkt der Begutachtung steht die Frage: Ist das beantragte Hilfsmittel erforderlich, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder die Pflege zu erleichtern?
Dazu beurteilen die Gutachterinnen und Gutachter u. a. folgende Aspekte:
- Stimmt die medizinische Indikation für das verordnete Hilfsmittel?
- Passt das verordnete Hilfsmittel sowohl zu Ihrer Lebenssituation als auch zum Behandlungsziel?
- Ist ein anderes Hilfsmittel oder eine andere Maßnahme vielleicht besser geeignet?
- Sollte ein bereits verordnetes Hilfsmittel repariert oder auf die jeweiligen Bedürfnisse angepasst werden?
- Werden bereits vorhandene Hilfsmittel weiterhin benötigt?
- Ist das gelieferte Hilfsmittel dasjenige, das auch verordnet wurde? Funktioniert es angemessen und erfüllt seinen Zweck? Stimmt die Passform, zum Beispiel bei Prothesen?
Die Gutachterinnen und Gutachter des MD sind zusätzlich zu den fachärztlichen Qualifikationen sozialmedizinisch, orthopädietechnisch oder pflegefachlich spezialisiert. So können sie die Hilfsmittelversorgung angemessen und umfassend beurteilen. Sie beraten zum beantragten Hilfsmittel und gehen dabei auf die individuelle Versorgungssituation ein.